Artikel 1
„'Denkmal' im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 13 B.-VG. sind bewegliche oder unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung, nach Art der in den §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, StGBl. Nr. 90, aufgezählten Gegenstände.
Menschliche oder tierische Skelette, die nur Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind nicht Denkmale im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 13 B.-VG., sie können es jedoch sein, soweit sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden.
Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur sind nicht Denkmale.“
Schlagworte
Kulturverwaltung, konservierende Verwaltung Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG, StGBl. Nr. 90/1918
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000408
Dokumentnummer
NOR12006507
alte Dokumentnummer
N11965129000
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