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Art. 1 § 10 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 10

(1) Die Übertragung von Vermögenswerten auf die durch den § 1 begünstigten Personen ist von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für das streitige Verfahren nach dem § 9 gilt diese Befreiung nicht.

(2) Im Falle der Übertragung von Vermögenswerten auf die im § 1 genannten Erben oder Vermächtnisnehmer, sind jedoch wie bei einem Erwerb von Todes wegen die mit einem solchen Erwerb in Zusammenhang stehenden öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zu entrichten. Der Lauf der Frist für die Verjährung der Erbschaftssteuer beginnt nicht vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Die im § 1 genannten Vermögenswerte, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung von Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz als am 27. Juli 1955 übertragen. Das Recht, diese Abgaben festzusetzen, verjährt nicht vor Ablauf des Jahres 1963.

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