vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 UVEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

§ 19

(1) Beträge, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgezahlt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Ein Verzicht gemäß § 3 Abs. 2 unterliegt nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte