Artikel VIII.
- a) der Volksbildung und
- b) des durch dieses Bundesverfassungsgesetz nicht erfaßten Erziehungswesens im Sinne des Artikels 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes in Geltung gestandenen Fassung
können Änderungen der Gesetzeslage bis zu einer anderweitigen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder bewirkt werden; auf dem Gebiete der Vollziehung in diesen Angelegenheiten verbleibt es bis dahin bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes bestehenden Rechtslage.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 2 bis 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gelten auch für die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten.
vgl. auch Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 316/1975
Schlagworte
außerschulische Jugenderziehung, Erwachsenenbildung, Volksbildung
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10000362
Dokumentnummer
NOR12006112
alte Dokumentnummer
N1196210473S
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