vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 5 Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 5

1. Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein,

  1. a) kann die Assoziation Fonds, Gold oder Zahlungsmittel jeder Art besitzen und Guthaben in jeder Währung unterhalten;
  2. b) kann die Assoziation frei ihre Fonds, ihr Gold oder ihre Zahlungsmittel von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede andere Währung konvertieren.

2. Bei Ausübung ihrer Rechte gemäß Abs. 1 dieses Artikels hat die Assoziation allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der Assoziation für möglich erachtet wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)