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ARTIKEL 13 Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 13

Die Angestellten der Assoziation in den festgelegten Kategorien genießen:

  1. a) Befreiung von Jurisdiktion hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und aller gesetzten Handlungen; diese Immunität gilt auch dann weiter, wenn die betreffende Person aufgehört hat, Angestellter der Assoziation zu sein;
  2. b) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie als Angestellte der Assoziation erhalten;
  3. c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und ihre Ehegatten sowie für ihre bei ihnen wohnenden und von ihnen abhängigen nächsten Familienangehörigen;
  4. d) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich Währungs- und Devisenbeschränkungen, die Angehörigen diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden;
  5. e) die gleichen Erleichterungen für die Heimreise in Zeiten internationaler Krisen für sich und ihre Ehegatten sowie für die bei ihnen wohnenden und von ihnen abhängigen nächsten Familienangehörigen wie Angehörige diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges;
  6. f) das Recht, zum Zeitpunkt ihres ersten Dienstantrittes ihre Wohnungseinrichtung und Gebrauchsgegenstände zollfrei in das Gebiet eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates einzuführen.

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