Artikel 1
„Die Einrichtung eines Fonds zur Leistung von Beihilfen in wirtschaftlichen Notfällen betrieblicher Art, hervorgerufen durch Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheiten entstehen, ist eine Angelegenheit, die gemäß Artikel 15 Abs. 1 B.-VG. in die Zuständigkeit der Länder fällt.“
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10000342
Dokumentnummer
NOR12005934
alte Dokumentnummer
N11960126340
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