§ 8.
Bilden sich in Beziehung auf Beträge, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so ist die für den geringsten Betrag abgegebene Stimme der für den nächsthöheren Betrag abgegebenen hinzuzuzählen, damit sich die Stimmenmehrheit ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10000327
Dokumentnummer
NOR12005902
alte Dokumentnummer
N11959126190
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
