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§ 8 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 8.

Bilden sich in Beziehung auf Beträge, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so ist die für den geringsten Betrag abgegebene Stimme der für den nächsthöheren Betrag abgegebenen hinzuzuzählen, damit sich die Stimmenmehrheit ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12005902

alte Dokumentnummer

N11959126190

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