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§ 3 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

§ 3.

Die Bestimmungen des § 1 sind sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die ohne Berücksichtigung des Überganges auf die Republik Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages von einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen physischen Person, die vor dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der in § 1 genannten Staaten besessen hatte, auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergegangen wären, der am 27. Juli 1955 die Staatsangehörigkeit eines der in § 1 genannten Staaten besessen hat.

Schlagworte

Legat

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10000320

Dokumentnummer

NOR12005882

alte Dokumentnummer

N1195817473S

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