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§ 1 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

§ 1.

(1) Hat eine physische Person am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Staaten verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte durch Art. 22 des Staatsvertrages an die Republik Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium für Finanzen dieser Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges gemäß Art. 22 des Staatsvertrages im Eigentum der Republik Österreich stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese Person die Staatsangehörigkeit eines der oben bezeichneten Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10000320

Dokumentnummer

NOR12005880

alte Dokumentnummer

N1195817471S

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