vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1958

§ 4

Im Falle der Aufrechnung gemäß § 2 oder § 3 gilt die Beschränkung des Zinsenlaufes und des Zinssatzes gemäß § 1 auch für die zur Aufrechnung gelangende Gegenforderung des Schuldners der Republik Österreich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)