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Artikel 6 Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

Artikel 6

Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium behindert zu sein, kann der Rat

  1. a) Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;
  2. b) Überweisungen seiner Kapitalien von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes vornehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umwandeln;
  3. c) bei der Ausübung der ihm gemäß der vorstehenden Absätze a und b zustehenden Rechte berücksichtigt der Rat alle Vorstellungen, die von der Regierung eines Mitgliedes erhoben werden, insoweit er glaubt, ihnen ohne Nachteil für seine Belange Folge geben zu können.

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