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Artikel 12 Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

Artikel 12

  1. a) Die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 sind nicht anwendbar in bezug auf die Behörden eines Staates, dessen Staatsangehöriger die Person ist oder dessen Vertreter er ist oder war.
  2. b) Die in den Artikeln 9, 10, 11 und 12a verwendete Bezeichnung “Vertreter" umfaßt alle Vertreter, Delegiertenvertreter, Berater, Sachverständige und Sekretäre der Delegation.

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