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Artikel 11 Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

Artikel 11

Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung mit dem Ministerkomitee zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter in jedem Falle aufzuheben, in dem nach der Meinung des Mitgliedes die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

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