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Art. 2 § 2 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1957

§ 2.

(1) Physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich, die auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 begründeten Verbindlichkeit Schuldner einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes), des Deutschen Reiches, einer deutschen Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung des Deutschen Reiches waren, haben eine solche Verbindlichkeit bis längstens 30. April 1958 dem Bundesministerium für Finanzen in Wien zu melden.

(2) Die Meldung hat den Rechtsgrund der Verbindlichkeit sowie die wesentlichen Nebenbedingungen und Name und Anschrift des ehemaligen deutschen Gläubigers, bei Geldverbindlichkeiten die ursprüngliche Höhe der Verbindlichkeit und den noch aushaftenden Betrag zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000298

Dokumentnummer

NOR12005617

alte Dokumentnummer

N1195717464S

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