Artikel 28.
Die Beteiligung an einer Ausstellung ist entweder frei oder von einer vorherigen Zulassung abhängig.
Die Beteiligung ist frei, wenn alle Gegenstände zur Ausstellung zugelassen werden können, vorausgesetzt, daß der Aussteller rechtzeitig die Teilnahmeerklärung unterzeichnet und die allgemeinen Bedingungen für diese Teilnahme erfüllt hat.
Die Beteiligung ist von einer vorherigen Zulassung abhängig, wenn die Ausstellungsbestimmungen vorschreiben, daß die Gegenstände, die zur Ausstellung zugelassen werden, bestimmten besonderen Bedingungen genügen müssen, zum Beispiel gute Herstellung oder Eigenart.
In diesem Falle müssen die Ausstellungsbestimmungen das Verfahren bekanntgeben, nach dem das veranstaltende Land die Zulassung der Gegenstände in seine nationale Abteilung regelt, damit sich die eingeladenen Länder danach richten können, wobei jedoch jedes Land dieses Verfahren nach seinem Ermessen anzuwenden berechtigt bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005602
alte Dokumentnummer
N1195714890R
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