Artikel 25.
Jedes Land, in dem eine internationale Ausstellung stattfindet, wird seine guten Dienste zur Verfügung stellen, um von seinen Verwaltungen, seinen Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftfahrtgesellschaften und -unternehmungen Transporterleichterungen zugunsten der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände zu erlangen.
Schlagworte
Eisenbahngesellschaft, Schiffahrtsgesellschaft,
Eisenbahnunternehmung, Schiffahrtsunternehmung, Luftfahrtgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005599
alte Dokumentnummer
N1195714887R
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