Artikel 24.
Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der Gesetzgebung des veranstaltenden Landes bestehen, darf grundsätzlich kein Monopol irgendwelcher Art innerhalb einer Ausstellung gewährt werden. Die Ausstellungsverwaltung kann jedoch, wenn sie es für unumgänglich notwendig hält, folgende Monopole gewähren:
Beleuchtung, Heizung, Zollabfertigung, Behandlung der Ausstellungsgüter und Werbung innerhalb der Ausstellung. In diesem Falle muß die Ausstellungsverwaltung folgende Bedingungen erfüllen:
1. Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den Ausstellungsbestimmungen sowie in der vom Aussteller zu unterzeichnenden Teilnahmeerklärung anzugeben.
2. Die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Ausstellern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten.
3. In keinem Falle dürfen die Befugnisse der Kommissare in ihren Abteilungen beschränkt werden.
Der Kommissar des veranstaltenden Landes soll alle Maßnahmen treffen, daß die geforderten Lohntarife für die teilnehmenden Länder nicht höher sind als für die Verwaltung des veranstaltenden Landes.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005598
alte Dokumentnummer
N1195714886R
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