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Artikel 20 Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 20

Bei Schluß der Ausstellung kann der Aussteller die ausgestellten Muster verkaufen und liefern, sofern die Gesetzgebung des Landes, in dem die Ausstellung stattfindet, dem nicht entgegensteht. In diesem Falle ist der Aussteller keinen anderen Abgaben unterworfen als denjenigen, die er im Falle unmittelbarer Einfuhr hätte entrichten müssen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005594

alte Dokumentnummer

N1195714882R

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