vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.1957

Artikel 1

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat mitgeteilt, daß die im Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 126/1957) zitierten Kategorien von Beamten, auf die die Bestimmungen der Artikel V und VII des genannten Übereinkommens Anwendung finden, sämtliche Mitglieder des Personals der Vereinten Nationen mit Ausnahme der an Ort und Stelle und gegen Stundenlohn aufgenommenen Personen umfassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)