§ 7.
(1) Bei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke entsprechend erschlossen sind. Dabei sind nach der Zuteilung an bevorzugte Personen gemäß § 6 Abs. 1 Grundstücke vor allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete jener Gemeinden zu verwenden, für das der Siedlungsplan gilt.
(2) Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist grundsätzlich vom Verkehrswert, in dessen Ermangelung vom Ertragswert auszugehen. Im Siedlungsplan sind Kaufpreise und Zahlungsbedingungen derart festzusetzen, daß die Erwerber wohl bestehen können.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10000287
Dokumentnummer
NOR12005815
alte Dokumentnummer
N11958125700
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