§ 6.
(1) Bei der Zuteilung von Land sind jene Personen bevorzugt zu berücksichtigen, die
- 1. für abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben;
- 2. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke entweder selbst oder durch nahe Angehörige (§ 10 Abs. 3 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/1953) am 31. Oktober 1958 als Pächter oder Nutznießer bewirtschaftet haben;
- 3. Grundstücke abgegeben haben (§ 1 Abs. 1), die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen;
- 4. Grundstücke (§ 1 Abs. 1) am 31. Oktober 1958 als Kleinpächter gepachtet hatten, sofern sie die Grundstücke zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen und im Gebiete jener Gemeinden ansässig sind, für das der Siedlungsplan gilt;
- 5. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke selbst bewirtschaften wollen und im Gebiete jener Gemeinden, für das der Siedlungsplan gilt, ihren dauernden Aufenthalt wieder begründen.
(2) Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles steht niemand zu.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10000287
Dokumentnummer
NOR12005814
alte Dokumentnummer
N11958125690
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