§ 30
(1) Für Anträge auf Rückstellung von Vermögenswerten, die am 8. Mai 1945 – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind, sind die Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes anzuwenden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes anhängigen Verfahren wegen Rückstellung der im Abs. 1 bezeichneten Vermögenswerte sind von den Finanzlandesdirektionen nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen. Das Bundesministerium für Finanzen hat die bei ihm nach dem Ersten Rückstellungsgesetz anhängigen Verfahren, wenn die Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes offenbar eine andere Entscheidung zur Folge gehabt hätte, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.
(3) Wenn in einem Bescheid auf Grund des § 3 Abs. 4 letzter Satz des Ersten Rückstellungsgesetzes zugunsten der Republik Österreich das Pfandrecht für einen Höchstbetrag zur Sicherstellung der aus der Abrechnung sich ergebenden Ansprüche einverleibt worden und die Abrechnung noch nicht durchgeführt oder darüber noch nicht entschieden worden ist, so ist über die Abrechnung nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.
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