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§ 25 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 25

(1) Wegen Abgaben- und Monopolvergehen, die sich auf die im § 23 Abs. 1 bis 5 bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen und vor dem 14. August 1955 begangen worden sind, sind Strafverfahren nicht einzuleiten; anhängige Strafverfahren sind einzustellen, gleichviel in welchem Stande sie sich befinden. Die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.

(2) Anhängige Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolstrafverfahren wegen widerrechtlichen Erwerbes oder Vertriebes von Waren (Gegenständen) oder Bannwaren, die durch eine der Vier Mächte oder deren Angehörige in das Inland gebracht wurden, oder wegen widerrechtlichen Erwerbes oder Vertriebes von zoll-, verbrauchsteuer- oder monopolpflichtigen Waren (Gegenständen) oder von Bannwaren, die aus den im § 18 genannten Unternehmen und Betrieben stammen, ferner wegen Mitwirkung an diesen Straftaten sind einzustellen, wenn die entfallenden Abgaben bis 31. Dezember 1956 entrichtet werden. Unter der gleichen Voraussetzung sind die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.

(3) Wegen der im Abs. 2 angeführten Tatbestände sind Strafverfahren nicht einzuleiten, wenn die Waren (Gegenstände) bis 31. Dezember 1956 zur Nachversteuerung angemeldet und die Abgaben nach ihrer Festsetzung innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist entrichtet werden.

(4) Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß nach diesem Gesetz ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder ein anhängiges Verfahren eingestellt wird, darf auf Einziehung oder Verfall im selbständigen Verfahren nicht erkannt werden. Selbständige Verfahren sind einzustellen, gleichviel in welchem Stande sie sich befinden.

(5) Die vorangehenden Absätze sind sinngemäß auf Verfahren wegen strafbarer Handlungen anzuwenden, die nach den Bestimmungen über den Bannbruch zu ahnden sind, wenn diese Straftaten dadurch begangen wurden, daß

  1. a) Waren (Gegenstände) für im § 18 genannte Unternehmen und Betriebe oder bei diesen erworben worden sind oder
  2. b) unter a) bezeichnete Waren (Gegenstände) vertrieben worden sind oder
  3. c) Waren (Gegenstände), die von einer der Vier Mächte oder deren Angehörigen herrühren, erworben oder vertrieben worden sind.

(6) Entrichtete Beträge für Strafen und Kosten, die wegen der in den Abs. 1, 2 und 5 bezeichneten strafbaren Handlungen auferlegt wurden, können nicht zurückgefordert werden.

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