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ARTIKEL 9 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 9

Erfüllt ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen nicht, so kann ihm das Ministerkomitee das Recht auf Vertretung im Komitee und in der Beratenden Versammlung entziehen, und zwar für so lange, als es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

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