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ARTIKEL 18 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 18

Das Ministerkomitee gibt sich eine Geschäftsordnung; diese regelt insbesondere

  1. (i) die zur Beschlußfähigkeit notwendige Mitgliederzahl;
  2. (ii) den Modus für die Bestellung des Vorsitzenden und die Dauer seines Mandats;
  3. (iii) das Verfahren für die Aufstellung der Tagesordnung und für die Einreichung der Entschließungsanträge;
  4. (iv) die Art und Weise der Mitteilung der Bestellung von Beauftragten gemäß Artikel 14.

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