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Artikel 67. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 67.

Der Gerichtshof gibt sein Gutachten in öffentlicher Sitzung ab, nachdem der Generalsekretär und die Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen sowie der anderen Staaten und internationalen Organisationen, die ein unmittelbares Interesse haben, benachrichtigt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005308

alte Dokumentnummer

N1195610515P

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