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Artikel 63. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 63.

1. Handelt es sich um die Auslegung des Vertrages, an dem andere Staaten als die im Streite befindlichen beteiligt sind, so verständigt sie der Gerichtsschreiber unverzüglich von der Angelegenheit.

2. Jeder der verständigten Staaten ist berechtigt, in Prozessen zu intervenieren; wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, so ist die in der Entscheidung enthaltene Auslegung auch für ihn bindend.

Schlagworte

Intervention, Interpretation

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005304

alte Dokumentnummer

N1195610511P

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