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Artikel 44. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 44.

1. Für alle Zustellungen an andere Personen als die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte wendet sich der Gerichtshof unmittelbar an die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll.

2. Das gleiche gilt, wenn eine Beweiserhebung an Ort und Stelle vorgenommen werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005285

alte Dokumentnummer

N1195610492P

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