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Artikel 39. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Verfahren.

Artikel 39.

1. Die amtlichen Sprachen des Gerichtshofes sind das Französische und das Englische. Sind die Parteien damit einverstanden, daß das ganze Verfahren in französischer Sprache durchgeführt wird, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt. Sind die Parteien darüber einig, daß das ganze Verfahren in englischer Sprache durchgeführt wird, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt.

2. In Ermangelung einer Vereinbarung über die anzuwendende Sprache können sich die Parteien für die Parteienvorträge der Sprache bedienen, die sie bevorzugen; die Entscheidung des Gerichtshofes ergeht in französischer und englischer Sprache. In diesem Fall hat der Gerichtshof gleichzeitig zu bestimmen, welcher von den beiden Texten maßgebend ist.

3. Auf Ansuchen einer jeden Partei kann der Gerichtshof dieser den Gebrauch einer anderen Sprache als der französischen oder englischen gestatten.

Schlagworte

Gerichtssprache, Amtssprache

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005280

alte Dokumentnummer

N1195610487P

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