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Artikel 31. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 31.

1. Richter, welche die Staatsangehörigkeit der Parteien besitzen, behalten ihren Sitz bei Verhandlung der bei dem Gerichtshof anhängig gemachten Angelegenheit.

2. Hat eine der Parteien einen ihrer Staatsangehörigen im Gerichtshof, so kann die andere Partei eine Person ihrer Wahl bezeichnen, die als Richter an den Sitzungen teilnimmt und die vorzugsweise aus dem Kreise jener Personen zu nehmen ist, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 vorgeschlagen worden sind.

3. Befindet sich auf der Richterbank kein Richter, der die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzt, so kann jede der Parteien auf die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Weise einen Richter bezeichnen.

4. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden auch auf die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Fälle Anwendung. In diesen Fällen wird der Präsident ein oder erforderlichenfalls zwei der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofes ersuchen, ihren Platz den Mitgliedern des Gerichtshofes, welche die Staatsangehörigkeit der beteiligten Parteien besitzen, abzutreten und in Ermangelung solcher oder bei Verhinderung den von den Parteien besonders bezeichneten Richtern.

5. Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft, so gelten sie in Ansehung der vorstehenden Bestimmungen als eine Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof.

6. Die gemäß Absatz 2, 3 und 4 dieses Artikels bezeichneten Richter müssen die in den Artikeln 2, 17, Absatz 2, 20 und 24 des vorliegenden Statuts aufgestellten Bedingungen erfüllen. Sie wirken an der Entscheidung in völliger Gleichberechtigung mit ihren Kollegen mit.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005272

alte Dokumentnummer

N1195610479P

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