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Artikel 29. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 29.

Zum Zwecke der raschen Erledigung der Geschäfte bestellt der Gerichtshof jährlich eine Kammer von fünf Richtern, die berufen ist, auf Ansuchen der Parteien in abgekürztem Verfahren zu entscheiden. Überdies werden zwei Richter bestimmt, um Richter zu ersetzen, die an Sitzungen nicht teilnehmen können.

Schlagworte

Verkleinerter Senat

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005270

alte Dokumentnummer

N1195610477P

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