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Artikel 25. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 25.

1. Der Gerichtshof tagt in Plenarsitzungen, sofern das vorliegende Statut es nicht ausdrücklich anders bestimmt.

2. Unter der Bedingung, daß die Zahl der Richter, die zur Bildung des Gerichtshofes zur Verfügung stehen, nicht unter elf herabgesetzt wird, kann das Reglement des Gerichtshofes vorsehen, daß je nach den Umständen und der Reihenfolge nach einer oder mehrere der Richter von der Teilnahme befreit werden können.

3. Ein Quorum von neun Richtern genügt zur Bildung des Gerichtshofes.

Schlagworte

Präsenzquarum, Tagung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005266

alte Dokumentnummer

N1195610473P

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