vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 22.

1. Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag. Der Gerichtshof kann jedoch an anderen Orten tagen und seine Funktionen ausüben, sofern er das für wünschenswert hält.

2. Der Präsident und der Gerichtsschreiber wohnen am Sitze des Gerichtshofes.

Schlagworte

Tagung, Den Haag, Amtssitz

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005263

alte Dokumentnummer

N1195610470P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte