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Artikel 21. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 21.

1. Der Gerichtshof wählt für die Dauer von drei Jahren seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; dieselben sind wiederwählbar.

2. Der Gerichtshof ernennt seinen Gerichtsschreiber und die erforderlichen anderen Beamten.

Schlagworte

Wiederwahl, Gerichtskanzlei, Amtszeit

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005262

alte Dokumentnummer

N1195610469P

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