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§ 10 Verwaltergesetz 1952

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1953

§ 10.

(1) Die öffentlichen Verwalter dürfen ohne Genehmigung (§ 6 Abs. 3) namens des Unternehmens Rechtsgeschäfte mit sich oder ihren Familienangehörigen (Abs. 3) weder selbst noch durch dritte Personen abschließen, noch sich oder nahe Angehörige an Rechtsgeschäften des Unternehmens finanziell beteiligen.

(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.

(3) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem öffentlichen Verwalter oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem öffentlichen Verwalter in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.

Schlagworte

Wahlkinder, Lebensgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004676

alte Dokumentnummer

N11953124150

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