§ 16
Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten zu. Er kann aber ausnahmsweise auch ein anderes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit einem Referat betrauen.
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§ 16
Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten zu. Er kann aber ausnahmsweise auch ein anderes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit einem Referat betrauen.
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