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§ 13b VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

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§ 13b.

(1) Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums.

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Schlagworte

geldentschädigungsrechtliche Ansprüche

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40263283

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