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§ 13a VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

§ 13a.

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden bei der Ausübung ihres Amtes von verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt. Diese müssen das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.

(2) Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis einer verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin bzw. eines verfassungsrechtlichen Mitarbeiters verlängert sich um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, und um Zeiten einer Karenz gemäß dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989. Eine solche Verlängerung gilt nicht als Verlängerung gemäß § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40263287

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