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§ 538 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN

Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN

§ 538

Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (§ 60 JN.) darf weder die vorbereitende Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.

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