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§ 537 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zustellung von Schriftsätzen (Gleichschriften-Halbschriften)

§ 537

(1) Schriftsätze, welche die Anzeige vom Widerruf oder von der Kündigung einer Vollmacht (§ 36 ZPO.), die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten (§ 18 ZPO.), eine Streitverkündigung (§ 21 ZPO.) oder die Aufforderung und Ladung eines Auktors (§ 22 ZPO.) enthalten, ferner Schriftsätze mit Anträgen und Mitteilungen, die auch dem Prozeßgegner zur Kenntnis zu bringen sind (§ 80 ZPO.), Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen, die der anderen Prozeßpartei zuzustellen sind (§ 80 ZPO.), endlich vorbereitende Schriftsätze, soweit solche zulässig sind (§§ 258 und 440 ZPO.), sind auf Verfügung des Vorsitzenden (Einzelrichters‑ § 25 ZPO.) dem Prozeßgegner, falls keine andere Verständigung zu ergehen hat, ohne Beschlußausfertigung zuzustellen. Hält der Vorsitzende die Zustellung für unzulässig, so ist die Entscheidung des Senates einzuholen.

(2) Die Partei, die den Schriftsatz überreicht hat, ist von der Zustellung an die übrigen Beteiligten durch Zustellung einer Halbschrift zu verständigen.

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