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Artikel II Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1951

Artikel II

Rechtspersönlichkeit

Abschnitt 3

Die Spezialorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie haben die Fähigkeit:

  1. a) Verträge zu schließen.
  2. b) Unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen.
  3. c) Gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Schlagworte

Prozeßführung, Klagerecht

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003822

alte Dokumentnummer

N1195016082S

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