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Artikel I Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1951

Zu II: das Anwendungsgebiet wurde durch BGBl. Nr. 40/1955 (§ 1) und BGBl. Nr. 530/1980 (§ 1) erweitert.

Artikel I

Definition und Anwendungsgebiet.

Abschnitt 1

In diesem Übereinkommen

I. beziehen sich die Worte “Standardklauseln" auf die Bestimmungen der Artikel II bis IX.

II. Unter dem Worte “Spezialorganisationen" ist zu verstehen:

  1. a) Die Internationale Arbeitsorganisation.
  2. b) Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
  3. c) Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
  4. d) Die Internationale Organisation für Zivile Luftfahrt.
  5. e) Der Internationale Währungsfonds.
  6. f) Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
  7. g) Die Weltgesundheitsorganisation.
  8. h) Der Weltpostverein.
  9. i) Der Internationale Weltnachrichtenverein.
  10. j) Jede andere Organisation, die mit den Vereinten Nationen gemäß Artikel 57 und 63 der Charter in Verbindung steht.

III. Das Wort “Übereinkommen" bedeutet, in bezug auf eine bestimmte Spezialorganisation, die Standardklauseln, wie sie durch den endgültigen (oder revidierten) Text des Annexes abgeändert und von dieser Organisation in Übereinstimmung mit den Abschnitten 36 und 38 übermittelt wurden.

IV. Für die Zwecke des Artikels III sollen die Worte “Eigentum und Vermögenswerte" auch Eigentum und Geldmittel, die von einer Spezialorganisation zur Förderung ihrer verfassungsmäßigen Funktionen verwaltet werden, einschließen.

V. Für die Zwecke der Artikel V und VII soll der Ausdruck “Vertreter der Mitglieder" so ausgelegt werden, daß er alle Vertreter, die Stellvertreter, Berater, technische Sachverständige und Delegationssekretäre umfaßt.

VI. In den Abschnitten 13, 14, 15 und 25 bedeutet der Ausdruck “Tagungen, die von einer Spezialorganisation einberufen werden", Tagungen: (1) ihrer Versammlung und ihres Exekutivausschusses (gleichgültig wie die Bezeichnung auch sei), (2) jeder Kommission, die in ihrer Satzung vorgesehen ist, (3) jeder internationalen Konferenz, welche durch sie einberufen wird, und (4) jedes Komitees irgendeiner dieser Körperschaften.

VII. Der Ausdruck “Oberstes Exekutivorgan" bedeutet den obersten Funktionär der betreffenden Spezialorganisation, mag sein Titel Generaldirektor oder anders lauten.

Abschnitt 2

Jeder Vertragspartner dieses Übereinkommens in bezug auf irgendeine Spezialorganisation, auf den dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit Abschnitt 37 anwendbar geworden ist, gewährt dieser Organisation diejenigen Privilegien und Immunitäten, die in den Standardklauseln unter den darin festgesetzten Bedingungen festgelegt sind, vorbehaltlich jeder Änderung jener Klauseln, die in den Bestimmungen des endgültigen (oder revidierten) Textes des Annexes enthalten sind, der sich auf die betreffende Organisation bezieht und gemäß den Abschnitten 36 oder 38 übermittelt wird.

Schlagworte

Begriffsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003821

alte Dokumentnummer

N1195016081S

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