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Artikel 7 Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.1950

Artikel 7

Artikel 7

In Übereinstimmung mit Artikel 102, Abs. 1, der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demgemäß angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch das vorliegende Protokoll am Abkommen oder Übereinkommen durchgeführten Abänderungen am Tage ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte Abkommen beziehungsweise Übereinkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.

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