§ 1.
(1) Beabsichtigt ein Geschädigter auf Grund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 20/1949, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird (Amtshaftungsgesetz), einen Ersatzanspruch gegen den Bund geltend zu machen, so hat er die im § 8 dieses Bundesgesetzes vorgesehene schriftliche Aufforderung zur Anerkennung des Ersatzanspruches an die Finanzprokuratur zu richten.
(2) In der schriftlichen Aufforderung ist das rechtswidrige Verhalten zu schildern, das nach Meinung des Geschädigten den Ersatzanspruch zu begründen geeignet war, und der Ersatzanspruch genau zu beziffern. Ferner soll der Geschädigte die Dienststelle bezeichnen, deren Organ sich nach seinen Behauptungen rechtswidrig verhalten hat. Kann sich der Geschädigte hiebei auf Akten einer Dienststelle berufen, so hat er die Geschäftszahl anzugeben. Allfällige in Händen des Geschädigten befindliche Urkunden sind in Urschrift oder in Abschrift anzuschließen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 20/1949
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000226
Dokumentnummer
NOR12003779
alte Dokumentnummer
N1194912793P
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