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§ 1 AHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.1949

§ 1.

(1) Beabsichtigt ein Geschädigter auf Grund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 20/1949, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird (Amtshaftungsgesetz), einen Ersatzanspruch gegen den Bund geltend zu machen, so hat er die im § 8 dieses Bundesgesetzes vorgesehene schriftliche Aufforderung zur Anerkennung des Ersatzanspruches an die Finanzprokuratur zu richten.

(2) In der schriftlichen Aufforderung ist das rechtswidrige Verhalten zu schildern, das nach Meinung des Geschädigten den Ersatzanspruch zu begründen geeignet war, und der Ersatzanspruch genau zu beziffern. Ferner soll der Geschädigte die Dienststelle bezeichnen, deren Organ sich nach seinen Behauptungen rechtswidrig verhalten hat. Kann sich der Geschädigte hiebei auf Akten einer Dienststelle berufen, so hat er die Geschäftszahl anzugeben. Allfällige in Händen des Geschädigten befindliche Urkunden sind in Urschrift oder in Abschrift anzuschließen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 20/1949

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000226

Dokumentnummer

NOR12003779

alte Dokumentnummer

N1194912793P

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