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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1949

Artikel 1

„Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht. Die Landesgesetzgebung ist berechtigt, seine Ausübung zu regeln und hiebei Einschränkungen aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Gründen, insbesondere hinsichtlich der Größe des Grundbesitzes, die den Eigentümer zur Ausübung der Jagd berechtigt, aufzustellen. Eine Verfügung aber, mit der für andere Personen als den Eigentümer Jagdrechte auf ihnen nicht gehörigen Liegenschaften begründet werden und dem Eigentümer dieses Recht entzogen wird fällt nicht in die Kompetenz der Landesgesetzgebung, sondern in die Kompetenz des Bundes.“

vgl. Art. 10 Abs. 1 Z. 6 und Art. 15 Abs. 9 B-VG

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022

Gesetzesnummer

10000224

Dokumentnummer

NOR12003776

alte Dokumentnummer

N11949122990

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