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§ 9 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

III. Der Personalsenat.

§ 9.

(1) Der gemäß § 13, Abs., des Verf. G. G. 1930 gebildeten(Anm.: richtig: gebildete) Personalsenat tritt auf jedesmalige besondere Einladung des Präsidenten zusammen.

(2) Der Präsident weist die Berichterstattung über die Besetzungsvorschläge von Fall zu Fall einem ständigen Referenten zu.

(3) Der Präsident stimmt mit.

(4) Der Personalsenat gibt auch im Fall von Versetzungsgesuchen des dem Gerichtshof beigegebenen Personals sowie auf Ersuchen des Bundeskanzlers Gutachten über die Qualifikation dieses Personals ab.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003515

alte Dokumentnummer

N1194610125N

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