III. Der Personalsenat.
§ 9.
(1) Der gemäß § 13, Abs., des Verf. G. G. 1930 gebildeten(Anm.: richtig: gebildete) Personalsenat tritt auf jedesmalige besondere Einladung des Präsidenten zusammen.
(2) Der Präsident weist die Berichterstattung über die Besetzungsvorschläge von Fall zu Fall einem ständigen Referenten zu.
(4) Der Personalsenat gibt auch im Fall von Versetzungsgesuchen des dem Gerichtshof beigegebenen Personals sowie auf Ersuchen des Bundeskanzlers Gutachten über die Qualifikation dieses Personals ab.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003515
alte Dokumentnummer
N1194610125N
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