§ 22.
Wählergruppen (Parteien) im Sinne des § 69, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 sind zuhanden ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter oder, wenn solche nicht ausdrücklich namhaft gemacht wurden, zuhanden des im Wahlvorschlag Erstunterzeichneten zu laden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003528
alte Dokumentnummer
N1194610138N
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