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§ 22 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 22.

Wählergruppen (Parteien) im Sinne des § 69, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 sind zuhanden ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter oder, wenn solche nicht ausdrücklich namhaft gemacht wurden, zuhanden des im Wahlvorschlag Erstunterzeichneten zu laden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003528

alte Dokumentnummer

N1194610138N

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